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"Verdecktes Geschäft für den, den es angeht"
Bei einem "verdeckten Geschäft für den, den es angeht" macht der Erklärende dem Geschäftsgegner nicht klar, dass er für einen anderen auftritt.

Das Offenkundigkeitsprinzip ist nicht gewahrt und der Erklärende handelt nicht als Stellvertreter eines anderen,  es sei denn, dem Geschäftsgegner ist es gleichgültig, mit wem das Rechtgeschäft abgeschlossen wird (z.B. Bargeschäfte des täglichen Lebens).
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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