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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Verhältnis 253, 255 - 249
hL - Exklusivitätsverhältnis - TB-Lösung
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend

BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz

Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Tags: Abgrenzung, Erpressung, Raub
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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