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Bürgerliches Recht: Lektion 14

Schuldrecht BT: Leasing
Nach erfolglosen Nachbersserungsversuchen will der Leasingnehmer nicht mehr an dem Kaufvertrag festhalten und will Rücktrittsrechte geltent machen. Wie ist im Rahmen eines Leasingvertrages zu verfahren?

Schuldrecht BT: Leasing
Zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer liegt ein Handelsgeschäft vor. Dem Leasingnehmer werden Gewährleistungsansprüche abgetreten. Muss ein Sachmangel gerügt werden?
Leasingnehmer muss Anpruch gemäß §§ 313 I, 346 BGB gegen den Leasinggeber geltent machen
Rücktrittsrecht nicht abtretbar. Folge: Zug um Zug Rückübereignung des Kaufpreises gegen Herausgabe der Leasingsachen.
Folge für den Leasingvertrag:
a) Ohne Leasingsachen ist Geschäftsgrund wegefallen, § 313 I BGB.
b) Beim Leasingvertrag liegt zumindest kein Dauerschuldverhältnis vor, auf welches eine Kündigung Anwendung findet.
c) Folge: Herausgabe der Ratenzahlung Zug um Zug mit Rückübereignung der Leasingsache. Ggf Nutzungsersatz.

§ 377 HGB: Rügeobliegenheit trifft grds den Kaufmann, nicht aber den Nichtkaufmann (Verbraucher).
EA: teleologische Reduktion von § 377 HGB. Pflicht soll nur Kaufmänner treffen. Kein Pflicht bei Leasingnehmer, da der Verkäufer auch mit diesem den ertrag schließen würde.
BGH: Rügeobliegenheit besteht weiter (auch bei Dirketlieferung an den Leasingnhemer). Folge: Wiederaufleben des Gewährleistungsanspruchs oder §§ 280 I, 241 BGB (flexibler).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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