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Einstellung - Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche
Kommen zivilrechtliche Ansprüche des Anzeigeerstatters in Betracht (bei einer vorsätzlichen Körperverletzung hat der Antragsteller uU einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld), empfiehlt sich abschließend folgender Hinweis, um deutlich zu machen, dass der Abschluss des Ermittlungsverfahrens - gleich in welcher Form - nicht vorgreiflich für zivilrechtliche Fragen ist:
»Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird hierdurch nicht berührt.«
In einfacheren Fällen genügt es, nach einem kurzen Hinweis auf den erhobenen Schuldvorwurf sogleich die für die Einstellung maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen darzulegen und mit dem Hinweis abzuschließen, dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt werden.
»Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird hierdurch nicht berührt.«
In einfacheren Fällen genügt es, nach einem kurzen Hinweis auf den erhobenen Schuldvorwurf sogleich die für die Einstellung maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen darzulegen und mit dem Hinweis abzuschließen, dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt werden.