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Vermischung, Vermengung (§ 947)
Gesetzliche Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung mehrerer beweglicher Sachen.
Bei Vermischung bzw Vermengung werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen).
Bei Vermischung bzw Vermengung werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen).