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Unternehmensbezogenes Geschäft
Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft tritt der Erklärende im Tätigkeitsbereich eines Unternehmers auf (z.B. Supermarktkasse). Hier wird aus den Umständen (konkludent) deutlich, dass der Erklärende im Namen des Unternehmers handelt.
Das Offenkundigkeitsprinzip ist also gewahrt und der Erklärende handelt als Stellvertreter des Unternehmers.
Das Offenkundigkeitsprinzip ist also gewahrt und der Erklärende handelt als Stellvertreter des Unternehmers.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010