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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was versteht man unter Rechtscheinsvollmacht? Welche Möglichkeiten einer solchen Vollmacht gibt es?
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was versteht man unter Rechtscheinsvollmacht? Welche Möglichkeiten einer solchen Vollmacht gibt es?
Vertretung kraft Rechtsscheins: Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht. Dennoch treten Umstände dazu, die den Dritten schützenwert erscheinen lassen. Insoweit muss sich der Vertretene das Handeln des Vertretes zurechnen lassen (vgl § 173 BGB).
1) Vollmacht ist wirksam erteilt worden, aber erloschen
a) Drittschutz (+), wenn Vollmacht gegeüber Dritten erklärt wurde, §§ 168, 170, 173 BGB (Außenvollmacht). Ausnahme: Keine Gutgläubigkeit des Dritten.
b) Drittschutz (+) bei nach Außen kundgemachter Innenvollmacht, §§ 168, 171, 173 BGB.
c) Drittschutz (+) bei Rechtschein durch Vollmachtsurkunde, §§ 168, 172, 173 BGB (Innenvollmacht mit Kundgabe) bis Urkunde zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde.
2) Vollmacht ist unwirksam (nichtig), Voraussetzungen der Stellvertretung liegen aber im übrigen vor: § 170 ff BGB analog.
3) Duldungs- und Anscheinsvollmacht
1) Vollmacht ist wirksam erteilt worden, aber erloschen
a) Drittschutz (+), wenn Vollmacht gegeüber Dritten erklärt wurde, §§ 168, 170, 173 BGB (Außenvollmacht). Ausnahme: Keine Gutgläubigkeit des Dritten.
b) Drittschutz (+) bei nach Außen kundgemachter Innenvollmacht, §§ 168, 171, 173 BGB.
c) Drittschutz (+) bei Rechtschein durch Vollmachtsurkunde, §§ 168, 172, 173 BGB (Innenvollmacht mit Kundgabe) bis Urkunde zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde.
2) Vollmacht ist unwirksam (nichtig), Voraussetzungen der Stellvertretung liegen aber im übrigen vor: § 170 ff BGB analog.
3) Duldungs- und Anscheinsvollmacht