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Genehmigung (§ 184)
Nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft, die zum rückwirkenden Wirksamwerden führt.
Die Genehmigung ist unwiderruflich, aber Möglichkeit der Anfechtung
Die Genehmigung ist unwiderruflich, aber Möglichkeit der Anfechtung