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Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Kann bei einem "Besitzmittlungsverhältnis" "Fehleridentität" vorliegen?
Allgemeines:
Gibt es neben der "Fehleridentität" Fälle, bei denen das "Abstraktionsprinzip" durchbrochen wird?
Allgemeines:
Kann bei einem "Besitzmittlungsverhältnis" "Fehleridentität" vorliegen?
Allgemeines:
Gibt es neben der "Fehleridentität" Fälle, bei denen das "Abstraktionsprinzip" durchbrochen wird?
"Besitzmittlungsverhältnis" bei Sicherungsübereignung, §§ 929, 930 BGB
BMV enthält unwirksame Sicherungsabrede. Folge: Sicherungsnehmer hat keinen nötigen Herausgabeanspruch gegen Sicherungsgeber. Übereignung ist dann mangels wirksamen Übergabesurrogat fehlgeschlagen, § 930 BGB.
Aufnahme einer Bedingung in das dingliche Rechtsgeschäft, §§ 158 ff BGB: Bedingung grds möglich, sofern das dingliche Geschäft nicht bedingungsfeindlich ist. ZB Auflassung = bedingungsfeindlich, § 925 II BGB.
1) Echter Bediungszusammenhang: Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts wird von Eintritt einer Verpflichtung abhänig gemacht: ZB Eigentumsvorbehalt, § 449 I BGB (beachte §§ 216 II 2, 218 I 1 BGB = auch bei Verjährung).
2) Unechter Bedingungszusammenhang: Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wird zur Bedinung des Verfügungsgeschäft gemacht.
In beiden Fällen ist eine ausdrückliche Einigung erforderlich.
Geschäftseinheit von Verpflichtung und Verfügung, § 139 BGB: Konkrete Vertragsvereinbarung nötig (Abstraktionsprinzip).
BMV enthält unwirksame Sicherungsabrede. Folge: Sicherungsnehmer hat keinen nötigen Herausgabeanspruch gegen Sicherungsgeber. Übereignung ist dann mangels wirksamen Übergabesurrogat fehlgeschlagen, § 930 BGB.
Aufnahme einer Bedingung in das dingliche Rechtsgeschäft, §§ 158 ff BGB: Bedingung grds möglich, sofern das dingliche Geschäft nicht bedingungsfeindlich ist. ZB Auflassung = bedingungsfeindlich, § 925 II BGB.
1) Echter Bediungszusammenhang: Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts wird von Eintritt einer Verpflichtung abhänig gemacht: ZB Eigentumsvorbehalt, § 449 I BGB (beachte §§ 216 II 2, 218 I 1 BGB = auch bei Verjährung).
2) Unechter Bedingungszusammenhang: Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wird zur Bedinung des Verfügungsgeschäft gemacht.
In beiden Fällen ist eine ausdrückliche Einigung erforderlich.
Geschäftseinheit von Verpflichtung und Verfügung, § 139 BGB: Konkrete Vertragsvereinbarung nötig (Abstraktionsprinzip).