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Missbrauch der Vertretungsmacht
Kollusion
Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner mit Schädigungsabsicht zum Nachteil des Vertretenen ( § 138 I BGB)
Evidenz
a. Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Vertreter
im Innenverhältnis (rechtliches Dürfen), wobei er sich
jener nicht bewusst sein muss.
b. Erkennbarkeit der Überschreitung für den Geschäftspartner. Vertreter macht von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich
verdächtiger Weise Gebrauch, so dass Geschäftspartner den
Missbrauch kannte bzw. sich ihm dieser aufdrängen musste.
Rechtsfolge:
1. Rspr.: Vertretener hat Einrede des Rechtsmissbrauchs nach
§ 242 gegenüber Anspruch des Geschäftspartners.
2. H.L.: Fall wird mit Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (= falsus procurator) gleichgestellt; Vertrag ist
nach § 177 I schwebend unwirksam.
Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner mit Schädigungsabsicht zum Nachteil des Vertretenen ( § 138 I BGB)
Evidenz
a. Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Vertreter
im Innenverhältnis (rechtliches Dürfen), wobei er sich
jener nicht bewusst sein muss.
b. Erkennbarkeit der Überschreitung für den Geschäftspartner. Vertreter macht von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich
verdächtiger Weise Gebrauch, so dass Geschäftspartner den
Missbrauch kannte bzw. sich ihm dieser aufdrängen musste.
Rechtsfolge:
1. Rspr.: Vertretener hat Einrede des Rechtsmissbrauchs nach
§ 242 gegenüber Anspruch des Geschäftspartners.
2. H.L.: Fall wird mit Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (= falsus procurator) gleichgestellt; Vertrag ist
nach § 177 I schwebend unwirksam.