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Mittelbare Stellvertretung
Mittelbare Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen.
Die mittelbare Stellvertretung ist kein Fall der in §§ 164 ff. geregelten unmittelbaren Stellvertretung. Das Rechtsgeschäft ist ein Eigengeschäft des mittelbaren Stellvertreters. Beispiel: Kommissionär (§§ 383 ff. Handelsgesetzbuch).
Die mittelbare Stellvertretung ist kein Fall der in §§ 164 ff. geregelten unmittelbaren Stellvertretung. Das Rechtsgeschäft ist ein Eigengeschäft des mittelbaren Stellvertreters. Beispiel: Kommissionär (§§ 383 ff. Handelsgesetzbuch).
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010