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253 - TB
1. obj. TB
a) Tathandlung = Nötigungshandlung
- Einsatz eines einfachen Nötigungsmittel
- empfindliches Übel = wenn das Angedrohte geeignet ist einen besonnenen Menschen in dieser Lage zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen
- Realisierbarkeit der Drohung ist unerheblich soweit der Bedrohte die Realisierbarkeit befürchten kann (Abstellen auf den Empfängerhorizont)
+ Entschlussfreiheit (Schutzgut 253) ist bereits durch die Drohung beeinträchtigt
b) tatbestandsspezifische Opferreaktion = Nötigungserfolg
- kausal durch Nötigungshandlung = Handlung/Duldung/Unterlassung
+ Streit ob Vermögensverfügung vorliegen muss (hm+)
c) Vermögensnachteil
- Wertminderung des Vermögens; Gesamtsaldierung
+ bewusste Selbstschädigung ist Vermögensnachteil; 253, 255 schützt nicht Vermögen sondern Dispositionsfreiheit
+ ansonsten bei Gleichheit und Ungleichheit von Leistung/Gegenleistun vgl. Betrug
2. subj. TB
a) Vorsatz
b) besondere Absicht = Bereicherungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- fehlt bei einredefreiem fälligen Anspruch
- muss vor Täuschung/Drohung bestehen
d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit
a) Tathandlung = Nötigungshandlung
- Einsatz eines einfachen Nötigungsmittel
- empfindliches Übel = wenn das Angedrohte geeignet ist einen besonnenen Menschen in dieser Lage zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen
- Realisierbarkeit der Drohung ist unerheblich soweit der Bedrohte die Realisierbarkeit befürchten kann (Abstellen auf den Empfängerhorizont)
+ Entschlussfreiheit (Schutzgut 253) ist bereits durch die Drohung beeinträchtigt
b) tatbestandsspezifische Opferreaktion = Nötigungserfolg
- kausal durch Nötigungshandlung = Handlung/Duldung/Unterlassung
+ Streit ob Vermögensverfügung vorliegen muss (hm+)
c) Vermögensnachteil
- Wertminderung des Vermögens; Gesamtsaldierung
+ bewusste Selbstschädigung ist Vermögensnachteil; 253, 255 schützt nicht Vermögen sondern Dispositionsfreiheit
+ ansonsten bei Gleichheit und Ungleichheit von Leistung/Gegenleistun vgl. Betrug
2. subj. TB
a) Vorsatz
b) besondere Absicht = Bereicherungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- fehlt bei einredefreiem fälligen Anspruch
- muss vor Täuschung/Drohung bestehen
d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit
Tags: Erpressung
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