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Vertreter ohne Vertretungsmacht (Falsus procurator)
Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht, wenn er
1) Keine gesetzliche Vertretungsmacht hat.
2) Keine gewillkürte Vertretungsmacht hat, d.h. der Vertretene ihn weder ausdrücklich noch konkludent durch Erteilung einer Vollmacht kraft Rechtsgeschäft (Willenserklärung) Vertretungsmacht erteilt hat.
3) Keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.
4) Kein Rechtsscheintatbestand der Bevollmächtigung nach §§ 170-173 gesetzt wurde.
5) Vertretungsmacht besitzt, deren Umfang aber überschreitet, d.h. nicht im Rahmen der Vertretungsmacht handelt.
Rechtsfolge: Das Rechtsgeschäft ist zunächst schwebend unwirksam, kann aber durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden (§ 177 I). Bei Verweigerung wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam und der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179.
1) Keine gesetzliche Vertretungsmacht hat.
2) Keine gewillkürte Vertretungsmacht hat, d.h. der Vertretene ihn weder ausdrücklich noch konkludent durch Erteilung einer Vollmacht kraft Rechtsgeschäft (Willenserklärung) Vertretungsmacht erteilt hat.
3) Keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.
4) Kein Rechtsscheintatbestand der Bevollmächtigung nach §§ 170-173 gesetzt wurde.
5) Vertretungsmacht besitzt, deren Umfang aber überschreitet, d.h. nicht im Rahmen der Vertretungsmacht handelt.
Rechtsfolge: Das Rechtsgeschäft ist zunächst schwebend unwirksam, kann aber durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden (§ 177 I). Bei Verweigerung wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam und der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010