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Alle Oberthemen / Jura / BGB / BGB AT Definitionen
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Stellvertretung (§§ 164 ff.)
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen.
ReFo des Rechtsgeschäfts treffen den Vertretenen.
Voraussetzung: Verteter gibt eine eigene WE ab und handelt im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) und besitzt Vertretungsmacht.
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Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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