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Bürgerliches Recht: Lektion 19

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion § 822 BGB
Prüfungsaufbau § 822 BGB

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion § 822 BGB
Dem Dritten wird eine Sache geschenkt, die von dem Geldbetrag bezahlt wurde, den der Empfänger herausgeben müsste (zB Rücknahme Schenkung). Ist Wertersatz zu Zahlen oder das Auto herauszugeben?
Vorüberlegung: Nichtleistungskondiktion/ Direktkondiktion
Prüfungsaufbau
1) Dinglich wirksamer, aber rechtsgrundloser (Vor)Erwerb des Zuwendenden (Empfänger)
2) Zuwendung an Dirtten (idR rechtgeschäftlicher Erwerb)
3) Unentgeltlichkeit der Zuwendung: Auch bei Ehegatten.
(P) Gemischte Schenkungen: a) EA: (+) bzgl ganzer Schenkung; HM (+) bzgl unentgeldlichen Teils.
4) Wegfall des Bereicherungsanspruchs gegen den Zuwendenden, § 818 III BGB: Subsidiäre Haftung des Dritten.
(P) Nur rechtlicher oder auch tatsächlicher Wegfall: a) HM: Nur rechtlicher Wegfall (da SpezialTB); AA: § 822 BGB analog auch für tatsächlcihen Wegfall (Insolvenz).
5) Rechtsfolge: Rückübereignung

§ 822 BGB: Grds das Erlangte des Empfängers.
Wertungsgesichtspunkte: Dritte soll nur das herausgeben, was er erlangt hat. Daher kann dieser durch herausgabe des Autos frei werden (Auto ist aber kein Surrogat). Ggf sind Nutzungen herauszugeben, wenn der Dritte sich nicht auf Entreicherung berufen kann.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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