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Fortbewegungsmittel (besondere)
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge i. S. d. StVO;
dazu zählen auch InlineSkates, Skateboards, Kickboards und Rollschuhe

(§ 24 I StVO; § 16 StVZO)
Tags:
Quelle: VS 3 Skript 1
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Karteninfo:
Autor: Cini
Oberthema: Jura
Thema: Fahrerlaubnisrecht
Veröffentlicht: 06.05.2010

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