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II. Fehler in der Hauptverhandlung
6. Fehler in Zusammenhang mit der durchgeführten Beweisaufnahme -Augenschein -
6. Fehler in Zusammenhang mit der durchgeführten Beweisaufnahme -Augenschein -
Die Einnahme eines Augenscheins ist eine weitgehend unproblematische Beweiserhebung. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass der Eintrag im Protokoll, nach dem etwa ein Lichtbild »zum Gegenstand der Verhandlung« gemacht wurde, die Einnahme eines Augenscheins nicht nachweist, da dieselbe Formulierung auch bei einem bloßen Vorhalt verwendet werden kann. Hilft in solchen Fällen auch die Auslegung des Protokolls nicht weiter, so ist es unklar und ihm kommt nicht die Beweiswirkung des § 274 StPO zu; das Revisionsgericht wird dann versuchen, den tatsächlichen Hergang im Freibeweis verfahren zu klären. Bleiben auch dann noch Zweifel daran, ob ein Augenschein oder ein Vorhalt erfolgt ist, kommt eine Auslegung zugunsten des Angeklagten nicht in Betracht; Verfahrensfehler müssen nachgewiesen sein.