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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO - Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit
Übersicht zu Verfahren und Entscheidung bei Ausschluss der Öffentlichkeit
- Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Beschluss ( § 174 I 2 GVG), im Falle des Ausschlusses zum Schutz der Privatsphäre jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen (§ 171 b I 2 GVG). Einzelne Personen können vom Ausschluss ausgenommen werden (§ 175 II 1 GVG).
- Die Verhandlung über den Auschluss der Öffentlichkeit kann bereits nicht öffentlich sein (§ 174 I 1 GVG); die Verkündung des Ausschließungsbeschlusses ist jedoch grundsätzlich öffentlich (§ 174 I 2 GVG), ebenso die Urteilsverkündung (§ 173 I GVG).
- Der Ausschluss der Öffentlichkeit steht in den Fällen der §§ 171 a, 172 GVG im Ermessen des Gerichts; bei § 171 b GVG muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der Betroffene dies beantragt ( § 171 b II GVG).
- Die Öffentlichkeit ist wiederherzustellen, wenn die Gründe für den Ausschluss entfallen sind oder sobald der Verhandlungsteil, während dessen der Ausschluss erfolgte, abgeschlossen ist. Sowohl die Öffentlichkeit als auch die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung sind zu protokollieren (§ 272 Nr. 5 StPO).