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Rechtswidrige Zueignung (iSd 242)
- rechtswidrig ist die Zueignung nicht wenn ein einredefreier, fälliger Anspruch auf Übergabe der Sache besteht
- wird objektiv festgestellt => Irrige Annahme des Täters = TB Irrtum
- an sich Teil des objektiven Tatbestandes wird nur aufgrund der Reihenfolge (zunächst Feststellung der Zueignungsabsicht) im subjektiven Tatbestand geprüft
- im Versuch nicht im Tatentschluss prüfen
- Vorsatz muss sich auch auf die rechtswidrige Zueignung erstrecken
- wird objektiv festgestellt => Irrige Annahme des Täters = TB Irrtum
- an sich Teil des objektiven Tatbestandes wird nur aufgrund der Reihenfolge (zunächst Feststellung der Zueignungsabsicht) im subjektiven Tatbestand geprüft
- im Versuch nicht im Tatentschluss prüfen
- Vorsatz muss sich auch auf die rechtswidrige Zueignung erstrecken
Tags: Definition, Diebstahl
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