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Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers
Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts
1) Verbraucher, § 13 BGB: Bei Mischgeschfäten = Schwerpunkt der Tätigkeit entscheident. Beachte: natürliche Person meint auch GBR. Beachte: § 512 BGB nur bei Verbraucherdarlehn.
2) Unternehmer, § 14 BGB
Vorliegen eines Widerrufsrechts
Ausüben des Widerrufrechts
1) Widerrufserklärung, § 355 I BGB: Keine Begründung; Textform (§ 126b) oder Zurücksenden der Ware (§ 355 I 2 BGB).
2) Widerrufsfrist:
a) 2 Wochen. Zurücksendung der Ware genügt. Unternehmer trägt nur Verzögerungs- nicht aber Zugangsrisiko. Daher unverzügliche neue Widerufserklärung vom Verbraucher bei Kenntnis möglich, § 121 BGB (Verbraucher muss Absendung beweisen).
b) Fristbeginn bei ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 II BGB: Ausnahmen, §§ 355 II 3, 312d II, 312e III BGB. Bei Belehrung nach Vertragsschluss 1 Monat. Beachte auch Inhalt + Textform, § 355 II BGB.
1) Verbraucher, § 13 BGB: Bei Mischgeschfäten = Schwerpunkt der Tätigkeit entscheident. Beachte: natürliche Person meint auch GBR. Beachte: § 512 BGB nur bei Verbraucherdarlehn.
2) Unternehmer, § 14 BGB
Vorliegen eines Widerrufsrechts
Ausüben des Widerrufrechts
1) Widerrufserklärung, § 355 I BGB: Keine Begründung; Textform (§ 126b) oder Zurücksenden der Ware (§ 355 I 2 BGB).
2) Widerrufsfrist:
a) 2 Wochen. Zurücksendung der Ware genügt. Unternehmer trägt nur Verzögerungs- nicht aber Zugangsrisiko. Daher unverzügliche neue Widerufserklärung vom Verbraucher bei Kenntnis möglich, § 121 BGB (Verbraucher muss Absendung beweisen).
b) Fristbeginn bei ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 II BGB: Ausnahmen, §§ 355 II 3, 312d II, 312e III BGB. Bei Belehrung nach Vertragsschluss 1 Monat. Beachte auch Inhalt + Textform, § 355 II BGB.