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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Vorraussetzungen sind an § 820 BGB geknüpft? Was sind dessen Rechtsfolgen?
Bereicherungsrecht: Verjährung
Wann verjären Bereicherungsrechtechtliche Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Einrede
Was versteht man unter der Bereicherungseinrede?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Vorraussetzungen sind an § 820 BGB geknüpft? Was sind dessen Rechtsfolgen?
Bereicherungsrecht: Verjährung
Wann verjären Bereicherungsrechtechtliche Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Einrede
Was versteht man unter der Bereicherungseinrede?
Anwendungsbereich: § 812 I 2 2. Alt und § 812 I S 2 1. Alt BGB
Ungewissheit: Objektive und subjektive Ungewissheit des Erfolgseintritts erforderlich. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss objketiv und subjektiv möglich erscheinen.
Die Ungewissheit muss beide Parteien betreffen (sonst § 815 BGB/ beim Empfänger § 819 BGB). Abzustellen ist auf Vertragsbestandteile, nicht jedoch auf äußere Umstände.
Rechtsfolge: Wie bei §§ 819 I, 818 IV BGB, aber keine Zinsen (§ 820 II BGB) und keine verschärfte Haftung durch Verzug.
Verjährung: § 195 BGB, § 199 I BGB (3 Jahre nach Ende des Kenntnisjahres). Höchstfirst 10 Jahre (§ 199 IV BGB).
§ 821 BGB: (P) Auch schon vor Verjährung der Grundlage.
a) EA: (-), bis Verjährung greift dolo facit Einrede (§ 242 BGB)
b) HM: (+), da spezielle Vorschrift zu § 242 BGB ("auch dann").
Ungewissheit: Objektive und subjektive Ungewissheit des Erfolgseintritts erforderlich. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss objketiv und subjektiv möglich erscheinen.
Die Ungewissheit muss beide Parteien betreffen (sonst § 815 BGB/ beim Empfänger § 819 BGB). Abzustellen ist auf Vertragsbestandteile, nicht jedoch auf äußere Umstände.
Rechtsfolge: Wie bei §§ 819 I, 818 IV BGB, aber keine Zinsen (§ 820 II BGB) und keine verschärfte Haftung durch Verzug.
Verjährung: § 195 BGB, § 199 I BGB (3 Jahre nach Ende des Kenntnisjahres). Höchstfirst 10 Jahre (§ 199 IV BGB).
§ 821 BGB: (P) Auch schon vor Verjährung der Grundlage.
a) EA: (-), bis Verjährung greift dolo facit Einrede (§ 242 BGB)
b) HM: (+), da spezielle Vorschrift zu § 242 BGB ("auch dann").