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Bürgerliches Recht: Lektion 19

Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Stelle die klassischen Beispiele dar, in denen § 817 2 BGB durch § 242 BGB eingeschränkt ist!
Überhöhter Preis: Bordell wird wird für einen überhöhten Preis verkauft. Eine Partei will nicht zahlen, will aber das Bordell aufgrund von § 817 2 BGB behalten. Folge: § 817 2 BGB eigetlich (+), aber Behalten des Grundstückes rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB
Schwarzarbeiterfall: Vertrag nichtig (§ 134 BGB), da nur so Schwarzarbeitergesetz gewahrt werden kann.  Aber Ansprüche aus § 812 oder § 817 1 BGB. EA: § 817 2 BGB (+), daher kein  Wertersatz für Tätigkeit. BVerG: § 242 schränkt § 817 2 BGB ein. Die initative zur Schwarzarbeit geht idR vom Besteller aus. Eine kostelose Leistung wäre daher unbillig. Folge: Objektiver Wertersatz abzüglich Wert der fehlenden Mängelgewährleistung  (BGH).
Schenkkreis/ Schneeballsystem: Vertrag nichtig (§ 138 BGB). § 817 2 BGB wird durch § 242 BGB eingeschränkt um nicht die Wertung des § 138 BGB zu umgehen. § 812 I 1 1. Alt BGB (+).
Radarwarngerät: § 817 2 BGB (+), da der Käufer eines Radarwarngerätes dieses zumindest bei Übertretungen der StVO nutzen will, insweit die Sittenwidrigkeit des Geschäftes kennt oder nicht kennen will.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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