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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Gebrauchen einer unechten Urkunde - 267 I 3. Alt
1. Vorliegen einer unechten Urkunde
2. Tathandlung = Gebrauchen
- unechte Urkunde muss dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht werden, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
- tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich

subj. TB
1. Vorsatz
2. Täuschungsabsicht
- jemanden über die Echtheit einer Urkunde zu täuschen
- und ihn damit zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bewegen
- dolus directus 2. Grades
Tags: Schemata, Urkunde
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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