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Rechtsgrundverweisung <-> Rechtsfolgenverweisung
Rechtsgrundverweisung: Rechtsfolge der Vorschrift, auf die verweisen wird, tritt nur ein, wenn ihr Tatbestand verwirklicht wird.
Rechtsfolgenverweisung: Verweis auf die Rechtsfolge einer anderen Vorschrift, ohne dass es darauf ankommt, ob der Tatbestand der in Bezug genommenen Vorschrift verwirklicht ist.
Rechtsfolgenverweisung: Verweis auf die Rechtsfolge einer anderen Vorschrift, ohne dass es darauf ankommt, ob der Tatbestand der in Bezug genommenen Vorschrift verwirklicht ist.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010