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Beschreibe die Ordnungspolitik in der beruflichen Bildung hinsichtlich der Regelungen zum Prüfungswesen
# Zum Bestehen der Ausbildung muss Abschlussprüfung abgelegt werden. Grundlage ist Ausbildungsordnung; zweimaliges Wiederholen ist möglich; Betrieb muss bis zur ersten Wiederholung; höchstens ein Jahr Vertrag verlängern. Freischuss geht nicht.
# Seit 2005 geht gestreckte Abschlussprüfung (Teil 1 der Prüfung ersetzt bisherige Zwischenprüfung, die nicht gewertet wurde).
# Berufsschulleistungen werden nach wie vor nicht abgeprüft. Prüfungsausschuss kann lediglich zur Beurteilung eine Stellungnahme Dritter, d.h. z.B. der Lehrer, einholen.
# Nach Prüfung gibt es Zeugnis; auch in Englisch und Französisch auf Antrag und ohne Kosten für Prüfling.
# Im Prüfungsausschuss sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Berufsschullehrer. Zulassungsvoraussetzungen (Entscheidung liegt bei zuständiger Stelle (diese entscheidet auch über Prüfungsordnung), bei Ablehnung kommt es zum Prüfungsausschuss): Eintrag ins Verzeichnis, Teilnahme an Zwischenprüfungen/ schriftliche Ausbildungsnachweise, Ende der Ausbildungszeit in spätestens zwei Monaten. Alternativ: nach Ausbildung in Berufsschule wenn Rechtsverordnung der Landesregierung in Einvernehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung vorliegt (Prüfung geht dann im ganzen Bundesgebiet).
# In Ausnahmefällen geht vorzeitige Prüfung bei entsprechenden Leistungen
# Externenzulassung, wenn mindestens das 1,5fache der Ausbildungszeit in einen entsprechenden Beruf gearbeitet bzw. in ähnlichen Beruf ausgebildet wurde (z.B. nach Abschluss zweijähriger Ausbildung, kann Abschluss der Dreijährigen nach Berufstätigkeit nachgeholt werden); Soldaten (nach Bescheinigung des Bundesverteidigungsministeriums).
# Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung BIBB-Hauptausschuss im Ausland erworbene Zeugnisse gleichstellen.
# Seit 2005 geht gestreckte Abschlussprüfung (Teil 1 der Prüfung ersetzt bisherige Zwischenprüfung, die nicht gewertet wurde).
# Berufsschulleistungen werden nach wie vor nicht abgeprüft. Prüfungsausschuss kann lediglich zur Beurteilung eine Stellungnahme Dritter, d.h. z.B. der Lehrer, einholen.
# Nach Prüfung gibt es Zeugnis; auch in Englisch und Französisch auf Antrag und ohne Kosten für Prüfling.
# Im Prüfungsausschuss sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Berufsschullehrer. Zulassungsvoraussetzungen (Entscheidung liegt bei zuständiger Stelle (diese entscheidet auch über Prüfungsordnung), bei Ablehnung kommt es zum Prüfungsausschuss): Eintrag ins Verzeichnis, Teilnahme an Zwischenprüfungen/ schriftliche Ausbildungsnachweise, Ende der Ausbildungszeit in spätestens zwei Monaten. Alternativ: nach Ausbildung in Berufsschule wenn Rechtsverordnung der Landesregierung in Einvernehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung vorliegt (Prüfung geht dann im ganzen Bundesgebiet).
# In Ausnahmefällen geht vorzeitige Prüfung bei entsprechenden Leistungen
# Externenzulassung, wenn mindestens das 1,5fache der Ausbildungszeit in einen entsprechenden Beruf gearbeitet bzw. in ähnlichen Beruf ausgebildet wurde (z.B. nach Abschluss zweijähriger Ausbildung, kann Abschluss der Dreijährigen nach Berufstätigkeit nachgeholt werden); Soldaten (nach Bescheinigung des Bundesverteidigungsministeriums).
# Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung BIBB-Hauptausschuss im Ausland erworbene Zeugnisse gleichstellen.
Karteninfo:
Autor: youka
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Modul 1C
Schule / Uni: Fernuniversität
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 05.04.2010