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Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Was ist eine arglistige Täuschung, was eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB?
Wann handelt ein Dritter iSd § 123 II BGB?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Liegt eine widerrechtliche Drohung vor, wenn, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berufung eines Kündigungsgrundes zum Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags auffordert?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Was ist eine arglistige Täuschung, was eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB?
Wann handelt ein Dritter iSd § 123 II BGB?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Liegt eine widerrechtliche Drohung vor, wenn, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berufung eines Kündigungsgrundes zum Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags auffordert?
Arglistige Täuschung: Jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel zu verstehen, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen (Tun oder Unterlassen). Bei einer Täuschung durch Unterlassen muss zudem eine Aufklärungspflicht (zB aus § 242 BGB) vorliegen.
(P) Täuschung durch Dritte: Dritter nur (+), wenn er nicht im Lager des Erklärungsempfängers steht. Abgrenzung nach §§ 166, 278 BGB (dolus eventualis genügt).
Widerrechtliche Drohung: a) Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt; b) Widerrechtlichkeit: Zweck/ Mittelrelation.
§ 123 I 1. Alt BGB: (+), wenn das Einwirken des Arbeitgegebers eine Fehlvorstellung über Tatsachen beim Arbeitnehmer auslöst. Dies ist der Fall, wenn kein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht, § 626 BGB (Inzidentprüfung)
a) Vorliegen eines wichtigen Grundes, §§ 626 BGB, 54 BAT.
b) Einzelfallabwägung
(P) Täuschung durch Dritte: Dritter nur (+), wenn er nicht im Lager des Erklärungsempfängers steht. Abgrenzung nach §§ 166, 278 BGB (dolus eventualis genügt).
Widerrechtliche Drohung: a) Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt; b) Widerrechtlichkeit: Zweck/ Mittelrelation.
§ 123 I 1. Alt BGB: (+), wenn das Einwirken des Arbeitgegebers eine Fehlvorstellung über Tatsachen beim Arbeitnehmer auslöst. Dies ist der Fall, wenn kein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht, § 626 BGB (Inzidentprüfung)
a) Vorliegen eines wichtigen Grundes, §§ 626 BGB, 54 BAT.
b) Einzelfallabwägung