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Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind:

1) Der Stellvertreter ist beschränkt oder voll geschäftsfähig.

2) Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab.

3) Der Stellvertreter handelt offenkundig in fremden Namen.

4) Der Stellvertreter handelt mit Vertretungsmacht:

    a) Der Stellvertreter hat Vertretungsmacht erlangt
             - durch Erteilung einer Innenvollmacht
             - durch Erteilung einer Außenvollmacht
             - kraft Duldungsvollmacht
             - kraft Anscheinsvollmacht
             - kraft Rechtsschein nach §§ 170-173.

    b) Die Vertretungsmacht ist nicht wirksam erloschen
             - durch Widerruf
             - durch Anfechtung
             - unter Berücksichtigung der Rechtsscheintatbestände
               in §§ 170-173.

    c) Der Stellvertreter handelt im Rahmen der Vertretungsmacht,
        d.h. er überschreitet den Umfang der Vertretungsmacht nicht.

5) Der Stellvertreter missbraucht die Vertretungsmacht nicht.

6) Der Stellvertreter schließt kein Insichgeschäft nach § 181 ab.
          
             
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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