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II. Fehler in der Hauptverhandlung
7f). Verlesbarkeit von Urkunden - Vorhalte
7f). Verlesbarkeit von Urkunden - Vorhalte
Bei den Vorhalten muss unterschieden werden zwischen dem »einfachen« Vorhalt und dem nach §§253, 254 II StPO. Angeklagten, Zeugen und auch Sachverständigen können nämlich bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung Niederschriften von früheren Vernehmungen, Aussagen anderer Zeugen oder Gutachten - auch durch Verlesen - vorgehalten werden. Ein solcher »einfacher« Vorhalt ist allerdings kein Urkundenbeweis, sondern ein Vernehmungsbehelf. Zu Beweiszwecken darf daher nur das verwertet werden, was der Vernommene auf den Vorhalt hin erklärt hat, nicht aber der Inhalt der vorgehaltenen Aussage oder des vorgehaltenen Schriftstücks.
Der Vorhalt gem. §§ 253, 254 II StPO ist demgegenüber ein Urkundenbeweis, mit dem der Inhalt der früheren Aussage zum Gegenstand der Hauptverhandlung wird. Zulässig ist ein solcher Vorhalt nur zur Gedächtnisstütze (§ 253 I StPO) oder - als subsidiäres Beweismittel (also etwa nach einem einfachen Vorhalt und Vernehmung der früheren Verhörperson) - zum Aufdecken von Widersprüchen (§§ 253 II, 254 II StPO).
Der Vorhalt gem. §§ 253, 254 II StPO ist demgegenüber ein Urkundenbeweis, mit dem der Inhalt der früheren Aussage zum Gegenstand der Hauptverhandlung wird. Zulässig ist ein solcher Vorhalt nur zur Gedächtnisstütze (§ 253 I StPO) oder - als subsidiäres Beweismittel (also etwa nach einem einfachen Vorhalt und Vernehmung der früheren Verhörperson) - zum Aufdecken von Widersprüchen (§§ 253 II, 254 II StPO).