CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!

Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
18
Vermerk: Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage zu erheben, vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten, § 169 a StPO. Dieser Vermerk lautet:

»Die Ermittlungen sind abgeschlossen.«

Der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen hat folgende Wirkungen:
  1. Dem Verteidiger kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gem. § 147 I StPO nicht mehr versagt werden und
  2. das Gericht muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten bestellen, § 141 III 3 StPO.
Neuer Kommentar
Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English