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Kann das Verfahren nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO wieder aufgegriffen werden?
Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO besitzt keine Rechtskraftwirkung, weil es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. umgekehrt § 174 II StPO). Daher kann das Verfahren weiter betrieben werden, wenn sachliche Gründe dafür gegeben sind.