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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 1.
Einern Verwertungsverbot unterliegen nicht solche Äußerungen, die der »spätere« Beschuldigte in einer Zeugenvernehmung oder bei einer lediglich informatorischen Befragung in einem zunächst nicht gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren getätigt hat. Abgrenzungsprobleme können jedoch auftreten, wenn eine der Tat bereits verdächtige Person befragt wurde. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob diese bereits den Status eines Beschuldigten erlangt hatte und daher nach § 136 I 2 StPO zu belehren gewesen wäre. Hierzu führt der BGH aus:
» Der § 136 StPO zu Grunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden voraus, der sich - objektiv - in einem WiIIensakt manifestiert.«
» Der § 136 StPO zu Grunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden voraus, der sich - objektiv - in einem WiIIensakt manifestiert.«