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Alle Oberthemen / Jura / Verwaltungsrecht AT / Öffentliches Recht
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Öffentliches Recht: Lektion 1

Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es? Wie sind diese abzugrenzen?
Echte Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG
I. Befristung, § 36 II Nr 1 VwVfG: VA ist an einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft.
II. Bedingung, § 36 II Nr 2 VwVfG: VA ist an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis geknüpft.
III. Widerrufsvorbehalt, § 36 II Nr 3 VwVfG
IV. Auflage, § 36 II Nr 4 VwVfG: Eigenständiger, selbst
vollstreckbarer VA, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgetragen wird.
V. Abgrenzung: Bezeichnung höchstens Indiz. Behördenwille aus obj Empfängersicht entscheidend. Bedingung/ Befristung = suspensierend, aber nicht selbst durchsetzbar. Auflage: Selbst durchsetzbar, aber nicht "suspendierend". Im Zweifel Auflage.
VI. Auflagenvorbehalt, § 36 II Nr 5 VwVfG
VII. Modifizierte Auflage: Nicht geregelt. Modifizierte Gewährung, die mit Auflage versehen wird. Zweck: VA ist nicht nur aufhebbar (zB Zwangsgeld möglich). AA: modifizierte Auflage = modifizierte Gewährung. Abgrenzung: "Zwitter" zwischen "echter" Auflage und modifizierter Gewährung. Bei modifizierter Auflage bliden VA und Nebenbestimmung aber eine untrennbare Einheit. Rechtsschutz daher Verpflichtungsklage statt Anfechtung.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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