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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Kann über die Nichtleistungskondiktion kondiktioniert werden, wenn die Rechtsposition aufgrund eines Gesetzes erlangt wurde (zB falsche Rangordung im Grundbuch eingetragen)?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche Vorschriften gehen der Verwendungskondiktion vor?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Kann über die Nichtleistungskondiktion kondiktioniert werden, wenn die Rechtsposition aufgrund eines Gesetzes erlangt wurde (zB falsche Rangordung im Grundbuch eingetragen)?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche Vorschriften gehen der Verwendungskondiktion vor?
Rechtgrund: Bezweckt das Gesetz eine endgültige Vermögensverschiebung oder soll ein Ausgleich geschaffen werden. Bei § 879 BGB: MM (-), da bloße Ordnungsvorschrift; HM (+), da materielle Wirkung sich aus Gegenschluss aus §§ 951, 977 BGB ergibt. Bei § 937 BGB (+).
Spezialrechtliche Reglungen:
a) Vertag (§§ 459, 601; 536a II Nr 2; § 581 II BGB)
b) GOA (§§ 677, 683, 670 BGB), bei unberechtigter Wertersatz (§ 684 iVm §§ 818 ff BGB/ Zwar wird Bereicherungsrecht nicht ausgeschlossen, erübrigt sich aber durch den Verweis)
c) Leistungskondiktion (Fremdbesitzer tätig bewusst für einen anderen eine Aufwendung)
d) (P) EBV, § 994 ff BGB: aa) Rspr: Verwendungsbegriff Sachenrecht abschließend. Daher Kondiktion (-) (enger Verwenungsbegriff = nur bewusste Vermögensopfer, die der Sache zugute kommen ohne sie zu verändern. bb) AA: Wenn § 994 ff BGB (-), dann Verwendungkondiktion über § 951 BGB cc) HM: Wie Rspr. aber weiter Verwendungbegriff (auch Umgestaltungen).
Spezialrechtliche Reglungen:
a) Vertag (§§ 459, 601; 536a II Nr 2; § 581 II BGB)
b) GOA (§§ 677, 683, 670 BGB), bei unberechtigter Wertersatz (§ 684 iVm §§ 818 ff BGB/ Zwar wird Bereicherungsrecht nicht ausgeschlossen, erübrigt sich aber durch den Verweis)
c) Leistungskondiktion (Fremdbesitzer tätig bewusst für einen anderen eine Aufwendung)
d) (P) EBV, § 994 ff BGB: aa) Rspr: Verwendungsbegriff Sachenrecht abschließend. Daher Kondiktion (-) (enger Verwenungsbegriff = nur bewusste Vermögensopfer, die der Sache zugute kommen ohne sie zu verändern. bb) AA: Wenn § 994 ff BGB (-), dann Verwendungkondiktion über § 951 BGB cc) HM: Wie Rspr. aber weiter Verwendungbegriff (auch Umgestaltungen).