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Bürgerliches Recht: Lektion 02

BGB AT: Stellvertretung
Besondere Vollmachten im Handelsrecht: Welche besonderen Stellvertretungsformen gibt es im Handelsrecht? Was ist Sinn und Zweck dieser speziellen Regelungen?
Zweck: Besondere Rechtssicherheit im Handelsverkehr
Stellvertretung im Handelsverkehr
1) Prokura, § 48 ff HGB: Grds Vollmacht iSd § 164 ff BGB mit folgenden Besonderheiten.
a) Nur durch Kaufleute erteilbar, § 1 I, II HGB
b) Persönliche und Ausdrückliche Erteilung
c) § 53 I HGB: Eintragung ins Handelsregister erforderlich (nur dekleratorisch = kein Wirksamkeitshindernis)
d) Nur natürliche Personen
e) Rechtsfolge: § 49 I HGB. Vollmacht für alle Handelsgeschäfte. Ausnahmen: Persönliche Geschäfte, Geschäfte die nicht dem Betrieb dienen (zB Veräußerung), Grundlagengeschäfte, Grundstücksverkäufe
e) Ende der Prokura: § 52 HGB, § 168 1 BGB. Beachte: Rechtschein bei nicht Austragung des Prokuristen, § 15 I HGB
2) Handlungsvollmach, § 54 HGB: Jede Handelsvollmacht, die nicht Prokura ist. Im ubirgen vgl allgemeine Stellvertretung.
3) Vertretungsmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB: Vermutete Vollmachtserteilung, Ggf Rechtscheinsvollmacht.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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