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Beschreibe die Ordnungspolitik in der beruflichen Bildung bezüglich Lernortkooperation und Eignungsvorschriften
Lernortkooperation
# Nach Ende Vollzeitschulpflicht bis 18 Jahre besteht Teilzeitschulpflicht (auch bei Arbeitslosigkeit bzw. Jobben) (Nach Ende Pflicht ist freiwilliger Besuch möglich; Betrieb muss freistellen)
# Notwendigkeit der Abstimmung zwischen Schule und Betrieb; zwei Rechtsverhältnisse des Auszubildenden: privatrechtlich vereinbarter Ausbildungsvertrag + Teilzeitschulpflicht; BBiG enthält Appell zur Lernortkooperation. Zudem gibt es seit 1972 „Gemeinsames Ergebnisprotokoll“, in dem Abstimmung zwischen Rahmenlehrplan und Ausbildungsordnung geregelt wird
# Hinzu kommt im neuen BBIG Möglichkeit zur Absolvierung zeitlich begrenzter Abschnitte im Ausland.
Eignungsvorschriften
Ausbildender muss persönlich geeignet sein (≠ erfolgter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, z.B. BBiG oder Jugendschutz) zum Einstellen von Auszubildenden. Dann kann er Ausbilder, der fachlich geeignet sein muss (Nachweis beruflicher Fertigkeiten durch Prüfung und berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten durch AEVO; Befreiung wegen Ausbildungsplatzmangel) mit Ausbildung beauftragen; der kann weitere unter seiner Verantwortung hinzuziehen. Bei Fortbildungsabschlüssen/ Meister ist AEVO vielfach Bestandteil. Zudem: Eignung der Ausbildungsstätte (Zahl von Azubis/ Facharbeitern bzw. Ausbildern, Einrichtung/ Ausstattung, Umfang Betriebstätigkeit, Vorhandensein von Ausbildungsordnung/ Ausbildungsplänen)
# Nach Ende Vollzeitschulpflicht bis 18 Jahre besteht Teilzeitschulpflicht (auch bei Arbeitslosigkeit bzw. Jobben) (Nach Ende Pflicht ist freiwilliger Besuch möglich; Betrieb muss freistellen)
# Notwendigkeit der Abstimmung zwischen Schule und Betrieb; zwei Rechtsverhältnisse des Auszubildenden: privatrechtlich vereinbarter Ausbildungsvertrag + Teilzeitschulpflicht; BBiG enthält Appell zur Lernortkooperation. Zudem gibt es seit 1972 „Gemeinsames Ergebnisprotokoll“, in dem Abstimmung zwischen Rahmenlehrplan und Ausbildungsordnung geregelt wird
# Hinzu kommt im neuen BBIG Möglichkeit zur Absolvierung zeitlich begrenzter Abschnitte im Ausland.
Eignungsvorschriften
Ausbildender muss persönlich geeignet sein (≠ erfolgter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, z.B. BBiG oder Jugendschutz) zum Einstellen von Auszubildenden. Dann kann er Ausbilder, der fachlich geeignet sein muss (Nachweis beruflicher Fertigkeiten durch Prüfung und berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten durch AEVO; Befreiung wegen Ausbildungsplatzmangel) mit Ausbildung beauftragen; der kann weitere unter seiner Verantwortung hinzuziehen. Bei Fortbildungsabschlüssen/ Meister ist AEVO vielfach Bestandteil. Zudem: Eignung der Ausbildungsstätte (Zahl von Azubis/ Facharbeitern bzw. Ausbildern, Einrichtung/ Ausstattung, Umfang Betriebstätigkeit, Vorhandensein von Ausbildungsordnung/ Ausbildungsplänen)
Karteninfo:
Autor: youka
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Modul 1C
Schule / Uni: Fernuniversität
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 05.04.2010