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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wo ist die conditio ob causam finatam geregelt? Welche Anwendungfälle sind denkbar?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Kann die conditio ob causam finitam auch bei Ehescheidungen angwand werden?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wo ist die conditio ob causam finatam geregelt? Welche Anwendungfälle sind denkbar?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Kann die conditio ob causam finitam auch bei Ehescheidungen angwand werden?
§ 812 I 2 1. Alt BGB - conditio ob causam finatam
I. Tatbestand: Wie § 812 I 1 1. Alt BGB, nur das Rechtsgrund vorhanden war und später weggefallen ist.
II. Anwendungsfälle: Eintritt auflösende Bedingung, Eintritt eines Endtermins, Vertragsaufhebung, Leistung von nur vorläufiger Art, Widerruf vollzogender Schenkungen nach §§ 530, 531 II BGB.
(P) Anfechtungen: a) EA: § 812 I 1 1. Alt BGB, da Anfechtung gemäß § 142 I BGB ex tunc wirkt. Folge: § 814 BGB (+); b) HM: § 812 I 2 1. Alt BGB, da Rechtsgeschäft trotz Fiktion der Anfechtung tatsächlich vorlag. Daher liegt im Nachhinein keine Zweckerfüllung vor. Folge: § 814 BGB (-).
Ist der Schludner nicht Anfechtungsberechtigt, kann er sich der Zahlung nicht entziehen und somit auch nicht wiedersprüchlich handeln. In solchen Fällen darf also die Rechtsfolge des § 814 BGB nicht eingreifen.
Möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bei Zwendungen grds (-): Ausnahmen: Zukünftige Zuwendungen bei bereits vereinbarter Trennung; Unbenannte Zuwendungen (Zuwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Ehe, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll).
I. Tatbestand: Wie § 812 I 1 1. Alt BGB, nur das Rechtsgrund vorhanden war und später weggefallen ist.
II. Anwendungsfälle: Eintritt auflösende Bedingung, Eintritt eines Endtermins, Vertragsaufhebung, Leistung von nur vorläufiger Art, Widerruf vollzogender Schenkungen nach §§ 530, 531 II BGB.
(P) Anfechtungen: a) EA: § 812 I 1 1. Alt BGB, da Anfechtung gemäß § 142 I BGB ex tunc wirkt. Folge: § 814 BGB (+); b) HM: § 812 I 2 1. Alt BGB, da Rechtsgeschäft trotz Fiktion der Anfechtung tatsächlich vorlag. Daher liegt im Nachhinein keine Zweckerfüllung vor. Folge: § 814 BGB (-).
Ist der Schludner nicht Anfechtungsberechtigt, kann er sich der Zahlung nicht entziehen und somit auch nicht wiedersprüchlich handeln. In solchen Fällen darf also die Rechtsfolge des § 814 BGB nicht eingreifen.
Möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bei Zwendungen grds (-): Ausnahmen: Zukünftige Zuwendungen bei bereits vereinbarter Trennung; Unbenannte Zuwendungen (Zuwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Ehe, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll).