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Verborgene Sachen (Verfügungsbewusstsein) Trickdiebstahl/Sachbetrug
MM-Lit.: Opfer hat einen generelles Bewusstsein über den gesamten Inhalt des Kartons (Kassierer-Fälle)
hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen
Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)
[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen
Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)
[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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