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Rücktritt vom untauglichen Versuch
- Rücktritt ist solange möglich soweit der Täter nicht erkennt dass Untauglichkeit vorliegt -> ab Erkenntnis liegt in Tätervorstellung ein fehlgeschlagener Versuch vor = Rücktritt nicht mehr mgl
- davor sind normale Rücktrittsregeln anwendbar
- bei beendeten Versuchen nur § 24 I 2; Verhinderungskausalität ist fehlt
- davor sind normale Rücktrittsregeln anwendbar
- bei beendeten Versuchen nur § 24 I 2; Verhinderungskausalität ist fehlt
Tags: Rücktritt
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