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Duldungsvollmacht
Vollmacht, die nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern durch Rechtsschein begründet wird.
Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheintatbestand), Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners
Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheintatbestand), Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners