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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts bezüglich einer Verfassungsbeschwerde antragsberechtigt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können öffentlich privatrechtlich gemischte juristische Personen antragsberechtigt für eine Verfassungsbeschwerde sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können ausländische juristische Personen antragsberechtigt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts bezüglich einer Verfassungsbeschwerde antragsberechtigt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können öffentlich privatrechtlich gemischte juristische Personen antragsberechtigt für eine Verfassungsbeschwerde sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können ausländische juristische Personen antragsberechtigt sein?
II. Beschwerdeberechtigung: Jur Personen des öffentlichen Rechts grds (-), da sie nicht Träger von Abwehrrechten gegen den Staat sein können (Konfusionsargument). Daher haben diese nur Verfahrensgrundrechte, Art 101, 103 GG.
Ausnahmen: Jur Personen dienen der Verwirklichung von Grundrechten (Kirche, Rundfunkanstalten usw). Beachte: Gemeinden können sich nicht auf Grundrechte berufen (Teil der Exikutive).
II. Beschwerdeberechtigung: Wenn privatrechtliche Person zwischengeschaltet (-), wenn Person ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen wird oder Daseinsvorsorge betrieben wird. Ebenfalls (-), wenn privater nurAlibifunktion wahrnehmen.
II. Beschwerdeberechtigung: Ausländische jur Personen = Nur VerfahrensGR (Art 101, 103 GG). Abgrenzungskriterium: Tatsächliches Aktionszentrum der jur Person. Ausnahme: Jur Personen der EU = Wie bei GG EU rechtskonforme Auslegung. Art 19 III GG (+).
Ausnahmen: Jur Personen dienen der Verwirklichung von Grundrechten (Kirche, Rundfunkanstalten usw). Beachte: Gemeinden können sich nicht auf Grundrechte berufen (Teil der Exikutive).
II. Beschwerdeberechtigung: Wenn privatrechtliche Person zwischengeschaltet (-), wenn Person ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen wird oder Daseinsvorsorge betrieben wird. Ebenfalls (-), wenn privater nurAlibifunktion wahrnehmen.
II. Beschwerdeberechtigung: Ausländische jur Personen = Nur VerfahrensGR (Art 101, 103 GG). Abgrenzungskriterium: Tatsächliches Aktionszentrum der jur Person. Ausnahme: Jur Personen der EU = Wie bei GG EU rechtskonforme Auslegung. Art 19 III GG (+).