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Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
Willenserklärungen lassen sich in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand unterteilen. Was ist im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen?
BGB AT: Vertragsschluss
Willenserklärungen lassen sich in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand unterteilen. Was ist im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen?
Subjektiver Tatbestand von WE
1) Handlungswille: Erklärender ist sich bewusst, das er handelt. (-) bei Reflexhandlungen, Schlafhandlungen und vis absoluta.
2) Erklärungsbewusstsein: Oder Rechtsbindungswille. Erklärender ist sich bewusst, dass er eine rechtsrelevante Erklärung abgibt.
(P) Erklärungsfahrlässigkeit: Trierer Weinversteigerung
(P) Gefälligkeitsverhältnisse
(P) Invitatio ad offerendum
3) Geschäftswille: Wille, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Beachte: Fehlender Geschäftswille lässt die WE nicht unwirksam werden (sonst wäre die Anfechtung überflüssig). Allerdings kann fehlender Geschäftswille zur Anfechtung führen, § 119 I, § 123 BGB.
1) Handlungswille: Erklärender ist sich bewusst, das er handelt. (-) bei Reflexhandlungen, Schlafhandlungen und vis absoluta.
2) Erklärungsbewusstsein: Oder Rechtsbindungswille. Erklärender ist sich bewusst, dass er eine rechtsrelevante Erklärung abgibt.
(P) Erklärungsfahrlässigkeit: Trierer Weinversteigerung
(P) Gefälligkeitsverhältnisse
(P) Invitatio ad offerendum
3) Geschäftswille: Wille, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Beachte: Fehlender Geschäftswille lässt die WE nicht unwirksam werden (sonst wäre die Anfechtung überflüssig). Allerdings kann fehlender Geschäftswille zur Anfechtung führen, § 119 I, § 123 BGB.