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Falsa demonstratio non nocet
Falschbezeichnung schadet nicht.
Die Vertragsparteien erklären objektiv etwas anderes, als sie subjektiv übereinstimmend wollen.
In diesem Fall liegt Konsens vor, weil das übereinstimmend subjektiv Gewollte maßgeblich ist und der Mangel an Übereinstimmung des objektiven Inhalts ihrer Erklärungen unbeachtlich ist.
Die Vertragsparteien erklären objektiv etwas anderes, als sie subjektiv übereinstimmend wollen.
In diesem Fall liegt Konsens vor, weil das übereinstimmend subjektiv Gewollte maßgeblich ist und der Mangel an Übereinstimmung des objektiven Inhalts ihrer Erklärungen unbeachtlich ist.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010