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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 4. Verbotene Vernehmungsmethoden
Revisionsrügen können aber auch damit begründet werden, dass bei der Vernehme andere Verfahrensfehler zu einem Verwertungsverbot geführt haben, das vom Gericht in seinem Urteil missachtet wurde. Von besonderer Bedeutung ist dabei § 136 a StPO. Aussagen, die unter Verletzung dieser Vorschrift, also unter Einsatz verbotener Vernehmungsmethoden, zustande gekommen sind, dürfen nämlich nicht verwertet werden (§ 136 a III 2 StPO).