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Nach welchen Normen kann ein Gesellschafter,der eine Gesellschaftsschuld beglichen hat,Regress nehmen bei der Gesellschaft?
nach
-§ 110 HGB
-§ 774 Abs.1 BGB analog (minus rata)
(minus rata=Verluste werden soweit nicht anderes vereinbart-nach Köpfen aufgeteilt)
-§ 110 HGB
-§ 774 Abs.1 BGB analog (minus rata)
(minus rata=Verluste werden soweit nicht anderes vereinbart-nach Köpfen aufgeteilt)
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010