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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Prüfungsaufbau § 816 I 2 BGB

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Entspricht der unentgeltliche Erwerb dem rechtsgrundlosen Erwerb, so das bei solchen Fällen § 816 I 2 BGB analog anzuwenden ist?
Prüfungsaufbau, § 816 I 2 BGB: Direktkondiktion. § 816 I 1 BGB (-), da Verfügende nichts erlangt hat (unentgeltlich). Zweck: Schuldrechtliche Korrektur bei gutgläubigen Erwerb (unentgletlicher Erwerber ist weniger schutzwürdig
1) Verfügung eines Nichtberechtigten: vgl § 816 I 1 BGB. Beachte: Auch gutgläubiger lastenfreie Erwerb belasteter Rechte.
2) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
3) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts: Zuwendung unabhänig von Gegenleistungen.
(P) Rechtsgrundloser = Unentgeltlicher Erwerb?; (P) Ersparung von Aufwendungen

HL: § 816 I 2 BGB analog (-): Stattdessen Kondiktion der Kondiktion. Einreden gemäß § 404 BGB bleiben dem Dritten erhalten. Direktkondiktion soll Ausnahme bleiben.
AA: § 816 I 2 BGB analog (+): Wenn Dritter noch kein Vermögensopfer erbraucht hat. BGH: ZB bei Sittenwidrigen Glücksspielen (aber Sonderfall).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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