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Alle Oberthemen / Jura / Verwaltungsrecht AT / Öffentliches Recht
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Öffentliches Recht: Lektion 10

Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Welche Verträge kann die Verwaltung schließen?

Der Verwaltungsvertrag: Rechtswegseröffnung
Wie ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag von einem
privatrechtlichen Vertrag abzugrenzen?
Verträge der Verwaltung
Öff rechtl Verträge Privatrechtl Verträge
Koordinationsrechtl Verträge, §§ 54 1, 57, 58 I, 59 I, 60, 62 VwVfG; Subordinationsrechtl Verträge, §§ 54 2, 55, 56, 58 II, 59 II, 61 VwVfG (Vergleichsverträge, § 55, 59 II Nr 3 VwVfG/ Austauschverträge, §§ 56, 59 II Nr 4 VwVfG Fiskalprivatrechtl Verträge; Vertwaltungsprivatrechtl Verträge

Schwepunkttheorie:
a) öff rechtl Stretigkeit (+), wenn Vertrag gemäß § 54 VwVfG vorliegt. Dieses ergibt sich aus dem Sachzusammenhang iVm dem  Vertragsgegenstandes.
b) Bestimmung des Vertragsgegenstandes anhand der einzelnden Leistungszwecke.
c) § 54 VwVfG (+), wenn Leistungen schwerpunktmäßig öff rechtl sind.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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