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Alle Oberthemen / Jura / BGB / PrivatR BGB AT
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Def.: Bote <-> Verrichtungsgehilfe
Bote: empfängt oder gibt eine Erklärung für einen anderen ohne eigenen Willensbildung ab.
Empfangsbote: Erklärungsempfänger ist Geschäftsberr
Wirksamwerden der WE gem. § 130 I 1 BGB durch Zugang, sobald mit der Weiterleitung des Empfangsboten an den Geschäftsherren zu rechnen ist.

Verrichtungsgehilfe:
- Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren
- Tätigwerden im Interessenkreis
- Weisungsabhängig
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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