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3. Beschwer
Der Angeklagte ist insoweit durch das Urteil beschwert, als dass er - nach dem Urteilstenor -schuldig gesprochen wurde.
Die Beschwer des Nebenklägers ist auf die Nichtverurteilung wegen der Katalogtaten nach § 395 StPO beschränkt, vgl. § 400 StPO.
Die Beschwer des Nebenklägers ist auf die Nichtverurteilung wegen der Katalogtaten nach § 395 StPO beschränkt, vgl. § 400 StPO.