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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kommt eine analoge Anwendung des § 816 I 1 BGB bei unberechtigten Nutzungüberlassungen wie Vermietung und Verpachtung in betracht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Ist § 816 I 1 BGB anwendbar, wenn das Eigentum anch § 946 BGB übergeht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kann eine Verfügung noch genehmigt werden, wenn der Gegenstand bereits verarbeitet wurde?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Enthält die Klage auf Erlösherausgabe konkludent eine Genehmigung für § 816 I 1 BGB?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kommt eine analoge Anwendung des § 816 I 1 BGB bei unberechtigten Nutzungüberlassungen wie Vermietung und Verpachtung in betracht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Ist § 816 I 1 BGB anwendbar, wenn das Eigentum anch § 946 BGB übergeht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kann eine Verfügung noch genehmigt werden, wenn der Gegenstand bereits verarbeitet wurde?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Enthält die Klage auf Erlösherausgabe konkludent eine Genehmigung für § 816 I 1 BGB?
§§ 687 II 1, 681 2, 667 BGB: Angemäßte Eigengeschäftsführung
§ 816 I 1 BGB analog daneben anwendbar?: Keine vergleichbare Interessenlagen (Eigetümer kann Herausveralngen, § 985 BGB) und keine Reglungslücke (§ 987 ff BGB).
Verfügung: (-), da kein rechtsgeschäftlicher, sondern Gesetzlicher Übergang. Aber kein Unterschied, ob Sache erst übereignet wird oder direkt eingebaut wird. Daher gleiche Behandlung sachgerecht.
§ 950 BGB: Eigentum ist durch Verarbeitung übergegangen. Der Berechtigte ist daher eigentlich nicht mehr Verfügungsberechtigt. HM: Genehmigung aufgrund gleicher Interessenlage möglich. Folge: § 816 I 1 BGB dann anwendbar.
BGH: Klage enthält Genehmigung.
HM: Genehmigung Zug um Zug gegen Herausgabe, da sonst mögliche Ansprüche gegen den späteren Erwerber entfallen (zB § 985 BGB).
§ 816 I 1 BGB analog daneben anwendbar?: Keine vergleichbare Interessenlagen (Eigetümer kann Herausveralngen, § 985 BGB) und keine Reglungslücke (§ 987 ff BGB).
Verfügung: (-), da kein rechtsgeschäftlicher, sondern Gesetzlicher Übergang. Aber kein Unterschied, ob Sache erst übereignet wird oder direkt eingebaut wird. Daher gleiche Behandlung sachgerecht.
§ 950 BGB: Eigentum ist durch Verarbeitung übergegangen. Der Berechtigte ist daher eigentlich nicht mehr Verfügungsberechtigt. HM: Genehmigung aufgrund gleicher Interessenlage möglich. Folge: § 816 I 1 BGB dann anwendbar.
BGH: Klage enthält Genehmigung.
HM: Genehmigung Zug um Zug gegen Herausgabe, da sonst mögliche Ansprüche gegen den späteren Erwerber entfallen (zB § 985 BGB).