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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT / Strafrecht I
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Definition "Objektive Zurechnung"
Objektive Zurechnung:
- Täter hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen
- Gefahr hat sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert

Keine objektive Zurechenbarkeit bei:
- Allgemeines Lebensrisiko
- Sozialadäquates Verhalten (erlaubtes Risiko)
  - sozialer Nutzen überwiegt dem Risiko
- Atypische Kausalverläufe
  - Erfolg als "Werk des Zufalls", nicht "Werk des Täters"
Tags: Rechtlich missbilligte Gefahr, Tatbestandsmäßiger Erfolg
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 05.04.2010

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